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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 04.05.1998 - 5 W 1070/98   

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https://dejure.org/1998,2973
OLG Nürnberg, 04.05.1998 - 5 W 1070/98 (https://dejure.org/1998,2973)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.05.1998 - 5 W 1070/98 (https://dejure.org/1998,2973)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Mai 1998 - 5 W 1070/98 (https://dejure.org/1998,2973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Partei für einen im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt; Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung; Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Museumsführer

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 656
  • MDR 1998, 927
  • AnwBl 1999, 235
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 30.07.1997 - 8 W 2309/97

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.05.1998 - 5 W 1070/98
    Die Kosten einer Partei für einen im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt sind grundsätzlich erstattungsfähig (a.A. OLG Nürnberg, 8 W 2309/97 - MDR 1997, 1068 ).
  • OLG Nürnberg, 21.06.1999 - 1 W 1470/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Kosten einer Partei für einen im Mahnverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt sind gemäß § 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO Kosten des Rechtsstreits und grundsätzlich erstattungsfähig (Zöller-Herget, ZPO , 21. Auflage, § 91 Rn. 13 "Mahnverfahren" m.w.N. aus der Rechtsprechung; Thomas-Putzo, ZPO , 21. Auflage, § 91 Rn. 37; der vom 8. Zivilsenat des OLG Nürnberg in MDR 97, 1068 = NJW 98, 388 vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht vermag sich der erkennende Senat aus den vom 5. Zivilsenat des OLG Nürnberg, NJW 99, 656 = MDR 98, 927, dargelegten Gründen nicht anzuschließen).

    Bezogen auf das Mahnverfahren bedeutet dies, daß Mahnanwaltskosten zu erstatten sind, wenn der Gläubiger mit einem Widerspruch des Schuldners nicht rechnen mußte (herrschende Meinung, vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Mahnverfahren" m.w.N. aus der Rechtsprechung; Thomas-Putzo, a.a.O.; OLG Nürnberg, 5. Senat, NJW 99, 656; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, u.a. NJW-RR 98, 1775, das die Auffassung vertritt, Mahnanwaltskosten seien stets erstattungsfähig, ohne daß es auf die Vorhersehbarkeit eines Widerspruchs ankomme).

  • OLG Naumburg, 31.03.2004 - 5 W 30/04

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Mahnanwaltes

    Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen musste (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467).

    Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen musste (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00

    Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten

    Den Anspruch auf Ersatz von Mahnanwaltskosten hat auch der geschäftsgewandte Gläubiger, der eine für sein Unternehmen typische Forderung im Wege der §§ 688 ff. ZPO geltend macht (OLG Nürnberg - 1. Zivilsenat - MDR 1999, 1467 mit Hinweis auf OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - MDR 1998, 927; anderer Ansicht: OLG Nürnberg - 8. Zivilsenat MDR 1999, 1407).
  • OLG Naumburg, 09.04.2002 - 5 W 54/02
    Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen mußte (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467).
  • OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Sofern man mit der fast einhelligen Meinung das Mahnverfahren als zu Rechtsstreit gehörend ansieht (MünchKomm ZPO - Belz § 91 Rn 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 21. Aufl., § 91 Rn 19, a.A. OLG Nürnberg, 8 W 2309/97 , NJW 1998, 243 m. abl. Anm. Schneider; dagegen auch OLG Nürnberg, OLGR 1998, 243), sind die Kosten eines Mahnanwalts neben denjenigen des im streitigen Verfahren tätigen Anwalts erstattungsfähig, wenn ein Wechsel in der Person des Anwalts eintreten mußte, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO .
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.05.1998 - 8 W 87/98   

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OLG Hamburg, 14.05.1998 - 8 W 87/98 (https://dejure.org/1998,21957)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.1998 - 8 W 87/98 (https://dejure.org/1998,21957)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - 8 W 87/98 (https://dejure.org/1998,21957)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 927
 
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